GRUNDLEISTUNGEN:

Zu den Grundleistungen gehören die unabdingbaren, in §§ 27 und 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Nachfolgend aufgeführte Grundleistungen sind mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten. Dazu gehören insbesondere:

WIRTSCHAFTSPLAN

Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Kalenderjahr einschl. Ausweis der Verteilung je Kostenart, in Form von Einzel-Wirtschaftsplänen je Sondereigentum. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung eine andere Regelung festgelegt ist.

EIGENTÜMERVERSAMMLUNG

GANZJÄHRIGE BERATUNG

ÜBERWACHEN DER DIENSTKRÄFTE:

GELDVERWALTUNG:

RECHNUNGSKONTROLLE UND -ANWEISUNG

BUCHFÜHRUNG

TECHNISCHE KONTROLLEN AM GEMEINSCHAFTSEIGENTUM“

ÖFFENTLICHE BELANGE

AUSSCHREIBUNGEN

BERATUNG ZUR AUFTRAGVERGABE

AUFTRAGSVERGABE

SOFORTMASSNAHMEN IN DRINGENDEN FÄLLEN

SCHLÜSSELBESTELLUNGEN

SICHERHEITSEINRICHTUNGEN

ALLGEMEINE VERWALTUNG